Was hierzulande als Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung oder als öffentlicher Aufruf zu einer Straftat geahndet würde, ist in den Vereinigten Staaten oft legal. Selbst Äußerungen, die eine Gruppe oder eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung oder wegen einer Behinderung verunglimpfen oder zur Gewalt aufrufen ("Hate Speech"), werden in den USA kaum verfolgt. "Die meisten Amerikaner nehmen tagtäglich unglaublich viel Dreck in Kauf, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu schützen", schreibt der amerikanische Autor Eric T. Hansen auf Zeit Online. "Wir halten es für einen echten Grundpfeiler der Demokratie."
Ersichtlich wird die unterschiedliche Rechtspraxis am zögerlichen Löschen von Hasskommentaren im sozialen Netzwerk Facebook. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) fordert vom US-Internetriesen schon seit Monaten mehr Engagement gegen Hass-Posts auf deutschen Facebook-Profilen. Aber wann ist das, was ich sage oder schreibe, strafbar?
Artikel 5 unseres Grundgesetzes schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung ("Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten"). Nur: Die Meinungsäußerung darf keinen Straftatbestand erfüllen. Im Einzelfall ist die Abwägung durch die Gerichte nicht ganz einfach.
Wer seinen Nachbarn als "dummes Arschloch" beschimpft, hat zwar seine subjektive Meinung geäußert, sich zugleich aber einer Beleidigung schuldig gemacht. Wer schreibt, "Israel muss liquidiert werden", kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, sondern muss mit einer Anzeige wegen des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten rechnen. Nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind auch Tatsachenbehauptungen, wenn sich diese als falsch erweisen ("Mein Nachbar schlägt sein Kind").
Allerdings ist die Abgrenzung von Meinung und Tatsachenbehauptung nicht immer einfach. So wurde beispielsweise die Aussage "Soldaten sind Mörder" vom Bundesverfassungsgericht als freie Meinungsäußerung gebilligt. "Nach dem Grundgesetz kann jeder Quatsch eine geschützte Meinung sein", schreibt der Jurist Volker Kitz auf "Spiegel Online".
Gerade im Internet haben Hasskommentare seit Beginn der Flüchtlingskrise deutlich zugenommen, von rechts und von links. 3.084 Straftaten stellten die Sicherheitsbehörden 2015 fest – fast dreimal so viele wie im Jahr zuvor. Pegida-Chef Lutz Bachmann nannte Flüchtlinge 2014 in einem später gelöschten Facebook-Eintrag "Gelumpe", "Viehzeug" und "Dreckspack". Dafür verurteilte ihn ein Gericht im Mai wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von knapp 10.000 Euro.
Auch andere Hetzer wurden in der jüngeren Vergangenheit zur Rechenschaft gezogen. Nach bundesweiten Razzien wurden im Juli rund 60 Personen verhaftet. "Wir müssen einer Verrohung der Sprache Einhalt gebieten und strafbare Inhalte konsequent verfolgen", erklärte Holger Münch, der Präsident des Bundeskriminalamtes. Die Behörden wollten zudem klar machen: Im Internet gelten keine anderen Regeln als in der realen Welt.
Justizminister Maas hält an seinem Ziel festhält, Hass-Postings im Netz binnen 24 Stunden löschen zu lassen. "Häufig bleibt es nicht bei Hassreden, oft sind Worte die Vorstufe von Taten", erklärt der SPD-Politiker. Aus geistiger Brandstiftung, so Maas, werde "viel zu oft Gewalt".
Quelle: gmx
Drohungen gegen Zeitungen und Medien sind nicht nur verwerfliche Vorgehensweisen, sondern ein Schlag gegen die Pressefreiheit. Auch der Deutsche Journalistenverband bezeichnet solche Drohungen als „völlig inakzeptabel“. Drohgebärden gegen die Presse passen absolut nicht in unsere heutige Demokratie. Die Journalisten haben eine Informationspflicht. Es ist die Pflicht der Journalisten, auch über Missstände zu berichten, durch die unschuldigen Menschen vorsätzlich, aus Raffgier, Rachehandlungen oder durch kriminelle Machenschaften finanzielle und existenzielle Schäden zugefügt wurden. fav-report hat sich zum Ziel gesetzt, über Verbrechen zu berichten, die angeblich nicht passiert sind.
Mit Rücksichtsnahmen auf die Interessen irgendwelcher Firmen oder Privatpersonen würden fav-report und die tätigen freien Journalisten gegen den Informationsauftrag verstoßen.
fav-report, der Herausgeber Kurt-Ingo Wolf, der Journalist Shane J. Pearson, die freien Mitarbeiter, Informanten und Freunde sind nicht erpressbar oder – gleich mit welchen Maßnahmen - unter Druck zu setzen.
Seit einigen Jahren wurden durch unverständliche, egozentrische Handlungen und Entscheidungen viele ehrliche Menschen ins Unglück, ins Hartz4-Dasein bis hin an den Rand eines dahinvegetierenden Daseins gestürzt. fav-report hat sich zum Ziel gesetzt, korrupten und auf Gewinnerzielung basierenden Abzocker- machenschaften nicht nur Steine in den Weg zu werfen, sondern Betonwände entgegen zu setzen. Es kann und darf nicht mehr sein, dass sich rücksichtslose und brutale Abzocker auf Kosten unschuldiger Menschen, aber auch zu Lasten unserer Bundesrepublik Deutschland bereichern. Mit der Abzocke werden jährlich Millionen-Schäden unserem demokratischen Staat zugefügt. Einkommen- und Lohnsteuer zahlende, ehrlich arbeitende Menschen müssen darüber hinaus für rücksichtslose Abzocker bezahlen. Den Abzockern hat fav-report den Kampf angesagt. fav-report weicht nicht von seinem Standpunkt ab, dass die Hölle der Abzocker keine Chance mehr haben darf und ein Ende haben muss.
Was ist der Unterschied zwischen Bericht, Nachricht und Reportage?
Was zeichnet einen Kommentar oder eine Glosse aus? Und was versteht man unter einem Feature? Wir haben acht gängige journalistische Stilformen und deren
wesentliche Merkmale für Sie zusammengestellt.
Das Wichtigste zuerst
Die drei wichtigsten Textformen sind Nachricht, Kommentar und Feature. Die im Artikel eingefügten Beispieltexte sind in keiner Tageszeitung erschienen. Sie
stammen von der Autorin und zeigen exemplarisch die Merkmale der jeweiligen journalistischen Textform.
Merkmale:
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Weitere Stilformen
Das Interview
Das Interview gehört als Recherchemittel zum Handwerkszeug eines jeden Journalisten: Denn ohne Gespräch keine Informationen! Daneben werden Interviews aber auch in Frage-Antwort-Form, also so wie sie
geführt werden, abgedruckt. Meist gibt der Interviewte vor Erscheinen noch sein Einverständnis, er „autorisiert“ es.
Bei Interviews unterscheidet man drei verschiedene Formen – je nachdem, um wen oder was es geht. Personenbezogene Interviews rücken den Menschen in den Blick, Sachinterviews mit einem Experten ein
Thema (Klima, Flüchtlingspolitik, Steuerreform. Und beim Meinungsinterview geht es um die persönliche Ansicht des Befragten.
Die Glosse
Die Glosse ist wie der Kommentar ein subjektiver Meinungsartikel, in dem der Leser mit Argumenten überzeugt werden soll. Der Ton unterscheidet sich aber erheblich: Zählen beim Kommentar das Für und
Wider der bloßen Fakten, ist die Argumentation bei der Glosse überspitzt, die Sprache pointiert, satirisch, witzig und voller Wortspiele. Sie tadelt, erhebt den Zeigefinger, schimpft, spottet,
entlarvt oder ironisiert. Der Schreiber braucht für eine gute Glosse also literarisches Talent, Humor und den „bösen Blick“. In keiner anderen Stilform ist sprachlich und inhaltlich soviel möglich:
Tabus dürfen gebrochen und Dialekte gebraucht werden. Das Streiflicht auf Seite eins der Süddeutschen Zeitung ist eine Sonderform der Glosse. „Mit spitzer Feder“, sagen Journalisten, werden Glossen
geschrieben, zu allen erdenklichen Themen – auch ohne tagesaktuelle Relevanz. Manchmal ist die Feder so spitz, dass sie weh tut.
Das Portrait
Eine einzige Person, ein Unternehmen oder eine Institution steht bei einem Portrait im Mittelpunkt. Der Text ist eine Mischung aus Zitaten des Befragten (Ergebnisse eines ausführlichen Interviews)
und Hintergrundinfos (wie in einem Feature mit lebendigen, szenischen Elementen).
Die Reportage
Hier schildert der Reporter mitten aus dem Geschehen („vor Ort“) seine Erlebnisse: Er berichtet, was er mit seinen eigenen Sinnen wahrgenommen, was er gesehen, gehört, gerochen und manchmal auch
geschmeckt hat. Bei der Reportage ist die Beschreibung aus der „Ich-Form“ erlaubt. Oft wird im Präsens geschrieben, da diese Form das „live-feeling“ am ehesten wiederspiegelt. Der Leser erlebt das
Geschehene unmittelbar aus der Sicht des Reporters. So als wäre der Leser selbst vor Ort gewesen. Die Reportage ergänzt den Bericht, ersetzt ihn aber nicht.
Der Bericht
Ein Bericht ist länger als eine Nachricht, funktioniert aber nach demselben Prinzip: Das Wichtigste gehört an den Anfang und die sieben W-Fragen (wer, wie, wo, wann, was, warum, welche Quelle?)
werden in sachlich-objektivem Nachrichtenstil beantwortet. Der Bericht enthält mehr Details (Zitate) und Hintergrundinformationen als seine „kleine Schwester“, die Nachricht.
Quellennachweis: Focus online
Hier der Link zur Original focus-online-Seite:
Bei einer Reportage steht in der Regel einem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch bezüglich Veröffentlichungen oder einer Berichterstattung im Rahmen einer Reportage zu (Ausnahme: Beleidigungen, unwahre Behauptungen).
Die Veröffentlichungen sind durch die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Nach dem hier einschlägigen Art. 3 BayPrG dient die Presse dem demokratischen Gedanken. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben. Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinne § 193 des Strafgesetzbuchs wahr.
Bekanntlich kann eine Berichterstattung durch Nachrichten oder Reportagen erfolgen.
Diese unterscheiden sich dadurch, dass die Nachricht rein objektiv gehalten ist, während die Reportage als besondere Stilform des Journalismus tatsachenbetont oder wenigstens tatsachenorientiert ist, jedoch auch persönliche Eindrücke des Journalisten enthält.
In ihr werden die nüchternen Nachrichten ergänzt. Sie darf auch Persiflagen enthalten und Kritik üben. Die Veröffentlichungen im Magazin fav-report sind Reportagen, die über recherchierte Tatsachen berichten. Dies belegen die veröffentlichten Fotos einerseits sowie die Informationen aus einem Informantennetzwerk.. Selbstverständlich fließt da auch die persönliche Meinung des Journalisten ein und Missstände können zugegebenermaßen auch plakativ dargestellt.
Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht darauf, dass nicht nur beispielsweise über positive und dem Antragsteller gefällige Dinge berichtet wird, sondern auch über dessen tägliche Wahrnehmung vertragsrechtlicher Pflichten und den negativen Umgang mit anderen Menschen unserer Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung darf eine Meinung gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses hart, scharf und überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden. Auch eine abwertende Kritik darf, solange sie sachbezogen ist, scharf, schonungslos und sogar ausfällig sein (Beispiel: „heute-Show“, ZDF).
Dies kann nicht einfach dadurch unmöglich gemacht werden, dass eine solche kritische und sicherlich auch negative Berichterstattung eines Journalisten durch die Erhebung einer Unterlassungserklärung oder Unterlassungsklage unterbunden wird.
Vielmehr ist der Antragsteller auf seinen Gegendarstellungsanspruch zu verweisen, bei dem er einen Sachverhalt aus seiner Sicht schildern kann, um das von ihm entstandene Bild zu korrigieren. Aus journalistischer Sicht ist es zweifellos ein Fehler, auf die angebotene Möglichkeit, sich in einem Interview vor einer TV-Kamera zu äußern oder die Fragen schriftlich zu beantworten, nicht zu reagieren.
Dieser Weg einer Kommunikation mit der Presse und den Medien sowie eines konstruktiven Umgangs mit ihnen wird leider von vielen betroffenen Menschen offensichtlich gescheut.
Ein Unterlassungsanspruch würde zunächst einmal voraussetzen, dass die Berichterstattung widerrechtlich subjektive Rechte eines Antragstellers verletzt. Bei sich im Recht glaubenden Antragstellern liegt schon der behauptete Eingriff in den eingerichteten privaten Bereich durch eine kritische Berichterstattung von nicht vor. Ein dies bezogener Eingriff verlangt nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Lebensumfeldes und/oder des Wohngebäudes oder Firmengebäudes bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen. Innenaufnahmen und/oder Ablichtungen von sich dort aufhaltenden Personen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Eine bloße Belästigung bzw. sozialübliche Behinderung ist dagegen hinzunehmen.
Sollte der Journalist oder Reporter durch den Betroffenen sogar angegriffen oder mit falschen Behauptungen unter Druck gesetzt werden, steht der Betroffene zwangsläufig im öffentlichen Interesse und muss daher auch eine negative Berichterstattung über Vorkommnisse in seinem privaten Lebensablauf hinnehmen.
Im Interesse unbescholtener und unschuldiger Bürger ist es für jeden Journalisten von eklatanter Bedeutung, unbedingt präventiv zu berichten, um andere noch nicht geschädigte Menschen vor Abzockern, Betrügern, Erpressern und sonstigen kriminellen Handlungen und Machenschaften zu warnen.
Eine korrekt recherchierte Tatsache und/oder Vorgänge, über die in einer beanstandeten Reportage berichtet werden, verletzen den Antragsteller somit nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Eine behauptete Rufschädigung ist nicht ersichtlich, wenn die Reportage von Beleidigungen freigehalten ist. In der Ausdrucksform einer Glosse oder Persiflage ist ebenfalls keine Rufschädigung zu sehen. Auch eine Person, die nicht im öffentlichen Interesse steht, muss eine Reportage und einen darin enthaltenen Bericht über seine Handlungsweisen hinnehmen, wenn die Allgemeinheit auf die von einem Antragsteller praktizierten unseriösen Machenschaften oder kriminelle Handlungen aufmerksam gemacht und gewarnt werden kann.
Kurt-Ingo Wolf
-Management-
Freier Foto Journalist
fav-report-Herausgeber