Klicken Sie auf den Link und Sie sehen den GWG-Führer Alexander Mayer auf der Webseite:
Liebe fav-report Leser,
bestimmt erinnern Sie sich: im Jahr 2013 bis zum Frühjahr 2014 hatte fav-report viele negative Dinge und gravierende Vorgänge innerhalb und über die GWG Lindau, deren Geschäftsführer Alexander Mayer, die in den Lindauer Korruptionssumpf verwickelten Firmen, der Lindauer Tageszeitung und deren wöchentliches Werbeblatt aufgedeckt.
Durch diese journalistisch korrekten investigativen Reportagen und Veröffentlichungen fühlten sich Alexander Mayer und sein Anwalt Winfried Wahner beleidigt und überzogen fav-report mit einer Flut von Einstweiligen Verfügungen und Strafanzeigen.
Dabei schreckten Alexander Mayer und seine Vollstrecker namens Rechtsanwälte im Februar 2014 nicht davor zurück, sogar Einstweilige Verfügungen ins Krankenhaus an das Krankenbett des Herausgebers Wolf zuzustellen. Das zeugte von einer in Deutschland beispiellosen Missachtung der Menschenwürde und sollte nach den heute bekannten Erkenntnissen das Ziel verfolgen, das Sterben des Herausgebers schnellstens herbeizuführen.
Der gravierende Hintergrund des Alexander Mayer, seiner Rechtsverdreher und unseriöser "Vertragspartner" war nach Aussage zweier vertrauenswürdiger fav-report-Informanten eine erklärte Mordabsicht.
"Leider" kam es anders: Der Herausgeber überlebte dank der ärztlichen Kunst der Friedrichshafener Ärzte und erfreut sich zum Leidwesen des Alexander Mayer und seiner Genossen wieder guter Gesundheit.
Insgesamt war das erklärte Ziel dieser Maßnahmen, fav-report und den Herausgeber Wolf zum Schweigen zu bringen, also mundtot zu machen, um so eine weitergehende Berichterstattung und das Aufdecken von teils gravierenden, ungeheuerlichen Missständen und extremsten Korruptionsvorgängen im Führer-Umfeld des Alexander Mayer zu verhindern.
Vertuschen war seitens Mayer, Wahner und der GWG-Lindau dringend im Interesse der Alexander-Mayer-Job-Rettung angesagt.
fav-report entschloss sich, die Berichterstattung im März 2014 wegen der absurden Gerichtsverfahren und der umfangreichen Morddrohungen ruhen zu lassen.
Auch vor dem Hintergrund, dass der Herausgeber Wolf mit brutalen Racheaktionen konfrontiert wurde, hatten wir im Redaktionsteam die Einstellung weiterer Veröffentlichungen über die GWG, Alexander Mayer, Winfried Wahner, wegen dem nur schwer begreifbaren Lindauer Korruptionsskandal und den Handlungen sonstiger GWG-Kungelbrüder einstimmig beschlossen.
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gez. Krebold
Staatsanwalt"
fav-report und der Herausgeber Kurt-Ingo Wolf sichern die wörtliche Abschrift zu.
fav-report und der Herausgeber Wolf begrüßen die objektive Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kempten. Durch diese Entscheidung wurde der Beweis erbracht, dass die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit auch für ein "kleines", bescheidenes, frei von Werbeeinahmen arbeitendes, aber erfolgreiches Internetmagazin gilt und nicht kurzerhand durch einen GWG-Geschäfts-führer, der seine Bewerbungsunterlagen mit dem in der Schweiz erworbenen, aber in Deutschland nicht zulässigen Titel "Diplom-Immobilien-Ökonom" schönte und infolge weiterer Kungeleien zum GWG-Entscheidungsmacher gekürt wurde, untergraben werden kann.
Unser Rechtsstaat hat durch die mutige und richtige Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kempten einen entscheidenden Pluspunkt erhalten.
Wichtige Mitteilung an Alexander Mayer, seinen Rechtsanwalt Winfried Wahner, an seine Stuttgarter Notanwälte und an die LINDAUER / SCHWÄBISCHE ZEITUNG:
fav-report und der Herausgeber Wolf haben 8 (acht) Leitz-Ordner mit extrem belastendem Beweismaterial über Alexander Mayer, Winfried Wahner, deren Machenschaften sowie über die GWG Lindau und weiterer in den Lindauer Korruptionsskandal verwickelten Firmen und Institutionen bei nicht in Lindau ansässigen Journalisten-Kollegen deponiert.
Diese äußerst brisanten, aussagekräftigen Unterlagen und viele Beweisfotos werden im Fall der durch Mayer und Erfüllungsgehilfen angedrohten Ermordung des fav-report-Herausgebers Wolf sofort europaweit in den Print- und TV-Medien sowie im Internet, bei change.org und innerhalb weiterer Petitionen veröffentlicht.
Der Aufbewahrungsort dieser 8 Leitz-Ordner ist nur den beiden Journalistenkollegen und deren Chefredaktionen bekannt, ebenso die Codewörter und Ziffernkombinationen.
Sollte die angekündigte Ermordung des fav-report-Herausgebers Wolf durch Alexander Mayer und/oder dessen Erfüllungsgehilfen tatsächlich erfolgen, werden die weltweiten Veröffentlichungen die unausweichliche Folge sein.
Die sich in den 8 Aktenordnern befindlichen Beweis-Unterlagen sind so brisant und bestätigen einwandfrei die unseriösen Machenschaften des Alexander Mayer und der Lindauer Firmen.
Im Fall der Veröffentlichung wird dies der Untergang von Alexander Mayer sein.
Für den fav-report-Herausgeber ist das eine Lebensversicherung.
Das von Normen geschützte Rechtsgut ist die persönliche Ehre von jedem Menschen. Damit soll es beispielsweise verhindert werden, dass ein Mensch einen anderen Menschen einfach so beleidigt, denn dies ist dem Gesetz entsprechend nicht erlaubt, gleichwohl ob es für diese Handlung einen Grund gibt oder nicht. Diese Gesetze, die die Ehre eines jeden Menschen schützen, schützen einerseits somit den Wert, der einem jeden Menschen aufgrund seiner Personenwürde zukommt. Es regelt somit die innere Ehre bzw. den personalen Geltungswert. Dies besagt ja bereits der allen anderen im Grundgesetz vorstehende Artikel, welcher den Schutz der Menschenwürde regelt. Dieses Grundrecht ist, gerade aufgrund der historischen Vergangenheit Deutschlands im Bezug auf das 3. Reich, unabänderbar, dass heißt der Schutz der Menschenwürde hat immer Bestand. Von dem Schutz der Menschenwürde sind alle Menschen erfasst, unabhängig von ihrem Alter oder ihrer Nationalität, zum Teil sind sie sogar bis über den Tod hinaus geschützt.
Auf der anderen Seite umfasst der Ehrbegriff auch den Wert, der einem Menschen
aufgrund seines Verhaltens und aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft zukommt. Diesen Wert bezeichnet man auch als die äußere Ehre bzw. als den sozialen Geltungswert.
Die Tatbestände die die Ehre schützen sind folgende: die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung. Damit man diese drei Straftaten auseinander halten kann, muss man nun zunächst
feststellen, ob es sich bei der Handlung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Handelt es sich um ein Werturteil, so ist die Beleidigung betroffen. Ist es jedoch eine
Tatsachenbehauptung, so ist entweder die üble Nachrede oder die Verleumdung der Straftatbestand, den man sucht.
Zunächst muss nun aber noch geklärt werden, was man überhaupt unter einer Tatsache und unter einem Werturteil versteht. Tatsachen sind die äußeren sowie die inneren Vorgänge und Zustände eines
Menschen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegen und die außerdem dem Beweis zugänglich sind. Werturteile und Meinungsäußerungen, jedoch haben sie keinen Tatsachenkern und sind demnach
nicht dem Beweis zugänglich, weil nicht festgestellt werden kann, ob die Aussagen wahr oder falsch sind. Die Abgrenzung zwischen der Tatsachenbehauptung und dem Werturteil kann sich in der Praxis als
sehr schwierig darstellen.
Nichtsdestotrotz kann sich jemand, der wegen einer Beleidigung an einer anderen Person verurteilt wurde, auf seine vom Gesetzgeber an ihn gegebenem Grundrecht berufen. Denn jedem Menschen steht laut
dem Grundgesetz das Recht zu, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind Werturteile jeder Art. Schwierig ist jedoch auch hier die Abgrenzung von
Werturteilen und Tatsachenbehauptungen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat es allerdings gewagt eine Definition zu formulieren:
„Eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den sachlichen Schutzbereich des Artikels, wenn sich diese Elemente mit den Elementen einer
Tatsachenbehauptung/ -mitteilung verbinden oder vermischen. Dies geschieht dadurch, dass Tatsachenbehauptungen Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.“
Eine Meinung liegt unabhängig davon vor, ob sie besonders wertvoll, unterhaltsam, interessant, ansprechend oder wichtig formuliert ist. Geschützt sind somit
kritische, unbequeme und auch verletzende Äußerungen. Ausnahmen bilden lediglich die unwahren Tatsachen. Folglich sind also auch die Beleidigungen vom Grundgesetz geschützt.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss das Gericht dann herausfinden, ob es gerechtfertigt war, dass jemand einen anderen beleidigt hat, beispielsweise weil dieser ihn schon vorher beleidigt oder provoziert hat, oder ob es unverhältnismäßig war und derjenige sich somit tatsächlich einer Beleidigungstraftat schuldig gemacht hat.
Aber muss man nicht andere unschuldige und noch nicht geschädigte Menschen vor kriminellen und betrügerischen Handlungen warnen, damit sie sich letztendlich eigenverantwortlich schützen können?
Kurt-Ingo Wolf
fav-report-Herausgeber
Bei einer Reportage steht in der Regel einem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch bezüglich Veröffentlichungen oder einer Berichterstattung im Rahmen einer Reportage zu (Ausnahme: Beleidigungen, unwahre Behauptungen).
Die Veröffentlichungen sind durch die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Nach dem hier einschlägigen Art. 3 BayPrG dient die Presse dem demokratischen Gedanken. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben. Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinne § 193 des Strafgesetzbuchs wahr.
Bekanntlich kann eine Berichterstattung durch Nachrichten oder Reportagen erfolgen.
Diese unterscheiden sich dadurch, dass die Nachricht rein objektiv gehalten ist,während die Reportage als besondere Stilform des Journalismus tatsachenbetont oder wenigstens tatsachenorientiert ist, jedoch auch persönliche Eindrücke des Journalisten enthält.
In ihr werden die nüchternen Nachrichten ergänzt. Sie darf auch Persiflagen enthalten und Kritik üben. Die Veröffentlichungen im Magazin fav-report sind Reportagen, die über recherchierte Tatsachen berichten. Dies belegen die veröffentlichten Fotos einerseits sowie die Informationen aus einem Informantennetzwerk.. Selbstverständlich fließt da auch die persönliche Meinung des Journalisten ein und Missstände können zugegebenermaßen auch plakativ dargestellt.
Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht darauf, dass nicht nur beispielsweise über positive und dem Antragsteller gefällige Dinge berichtet wird, sondern auch über dessen tägliche Wahrnehmung vertragsrechtlicher Pflichten und den negativen Umgang mit anderen Menschen unserer Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung darf eine Meinung gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses hart, scharf und überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden. Auch eine abwertende Kritik darf, solange sie sachbezogen ist, scharf, schonungslos und sogar ausfällig sein (Beispiel: „heute-Show“, ZDF).
Dies kann nicht einfach dadurch unmöglich gemacht werden, dass eine solche kritische und sicherlich auch negative Berichterstattung eines Journalisten durch die Erhebung einer Unterlassungserklärung oder Unterlassungsklage unterbunden wird.
Vielmehr ist der Antragsteller auf seinen Gegendarstellungsanspruch zu verweisen, bei dem er einen Sachverhalt aus seiner Sicht schildern kann, um das von ihm entstandene Bild zu korrigieren. Aus journalistischer Sicht ist es zweifellos ein Fehler, auf die angebotene Möglichkeit, sich in einem Interview vor einer TV-Kamera zu äußern oder die Fragen schriftlich zu beantworten, nicht zu reagieren.
Dieser Weg einer Kommunikation mit der Presse und den Medien sowie eines konstruktiven Umgangs mit ihnen wird leider von vielen betroffenen Menschen offensichtlich gescheut.
Ein Unterlassungsanspruch würde zunächst einmal voraussetzen, dass die Berichterstattung widerrechtlich subjektive Rechte eines Antragstellers verletzt. Bei sich im Recht glaubenden Antragstellern liegt schon der behauptete Eingriff in den eingerichteten privaten Bereich durch eine kritische Berichterstattung von nicht vor. Ein dies bezogener Eingriff verlangt nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Lebensumfeldes und/oder des Wohngebäudes oder Firmengebäudes bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen. Innenaufnahmen und/oder Ablichtungen von sich dort aufhaltenden Personen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Eine bloße Belästigung bzw. sozialübliche Behinderung ist dagegen hinzunehmen.
Sollte der Journalist oder Reporter durch den Betroffenen sogar angegriffen oder mit falschen Behauptungen unter Druck gesetzt werden, steht der Betroffene zwangsläufig im öffentlichen Interesse und muss daher auch eine negative Berichterstattung über Vorkommnisse in seinem privaten Lebensablauf hinnehmen.
Im Interesse unbescholtener und unschuldiger Bürger ist es für jeden Journalisten von eklatanter Bedeutung, unbedingt präventiv zu berichten, um andere noch nicht geschädigte Menschen vor Abzockern, Betrügern, Erpressern und sonstigen kriminellen Handlungen und Machenschaften zu warnen.
Eine korrekt recherchierte Tatsache und/oder Vorgänge, über die in einer beanstandeten Reportage berichtet werden, verletzen den Antragsteller somit nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Eine behauptete Rufschädigung ist nicht ersichtlich, wenn die Reportage von Beleidigungen freigehalten ist. In der Ausdrucksform einer Glosse oder Persiflage ist ebenfalls keine Rufschädigung zu sehen. Auch eine Person, die nicht im öffentlichen Interesse steht, muss eine Reportage und einen darin enthaltenen Bericht über seine Handlungsweisen hinnehmen, wenn die Allgemeinheit auf die von einem Antragsteller praktizierten unseriösen Machenschaften oder kriminelle Handlungen aufmerksam gemacht und gewarnt werden kann.
Kurt-Ingo Wolf
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