25 Milliarden Euro aus dem Konjunkturpaket sollen Corona-geschädigten Firmen über die Sommermonate helfen. Was Unternehmer beim Antrag auf Überbrückungshilfe beachten müssen.
Das Konjunkturpaket der Bundesregierung soll Umsatzeinbrüche durch die Corona-Krise abfedern: Noch bis Ende August können kleine und mittelständische Unternehmen und Selbstständige Überbrückungshilfe beantragen. Das kann sich lohnen: Wer nach Ausbruch der Pandemie einen erheblichen Umsatzeinbruch zu verkraften hatte, bekommt für die Monate Juni, Juli und August einen Teil seiner Fixkosten erstattet.
Insgesamt stehen für die Hilfszahlungen 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Um die Hilfen in Anspruch zu nehmen, müssen Unternehmen allerdings deutlich mehr Nachweise vorlegen als bei den Corona-Soforthilfen von Bund und Ländern, die im April beschlossen wurden. „Überbrückungshilfe lässt sich nicht ganz so einfach beantragen wie die Soforthilfen“, sagt Ralf Klein von der Steuerberatungsgesellschaft FRTG Group. Da habe der Gesetzgeber aus den Betrugsfällen der Vergangenheit gelernt.
Den Antrag auf die neue Überbrückungshilfe können nur noch zugelassene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer stellen – und auch diese müssen sich dafür zunächst in einem dreistufigen Prozess registrieren.
„Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Überbrückungshilfe ist ein deutlicher Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr“, erläutert der Betriebswirt Klein. Außerdem muss dieser Einbruch durch die Corona-Krise verursacht worden sein.
Daneben gibt es noch weitere Ausschlusskriterien: „Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, dürfen die Hilfen nicht beantragen“, sagt Klein.
Wenn die Firma zwischen April und Oktober 2019 gegründet wurde, wird der Umsatzrückgang im Vergleich mit den Monaten November und Dezember 2019 ermittelt.
Ausgeschlossen ist auch eine Doppelbeantragung von Fördermitteln für denselben Zeitraum: „Wer im Juni noch Corona-Soforthilfen bekommen hat, kann für diesen Monat keine Überbrückungshilfe beantragen.“
Die Höhe der Hilfszahlungen hängt davon ab, wie stark der Einbruch in den Monaten Juni bis August voraussichtlich ausfällt.
Daneben gibt es noch eine absolute Obergrenze, gestaffelt nach Unternehmensgröße, bis zu der die Überbrückungshilfe gezahlt wird: Maximal werden pro Monat 50.000 Euro erstattet, also insgesamt 150.000 für die drei Monate.
Für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten ist die Hilfe bei insgesamt 9000 Euro gedeckelt (3000 Euro pro Monat) und für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten bei 15.000 Euro (5000 Euro pro Monat).
Nicht gefördert werden Kosten für die private Lebensführung oder der Unternehmerlohn. Auch Fixkosten, die an andere Firmen im Unternehmensverbund fließen, übernimmt der Staat nicht.
Löhne und Gehälter werden immerhin anteilig bezuschusst: „10 Prozent der Personalkosten können als Fixkosten angesetzt werden“, erklärt Klein. Bedingung ist allerdings, dass sich die Belegschaft nicht bereits in Kurzarbeit befindet. Die Kosten für Azubis können Unternehmer sogar zu 100 Prozent zu den fixen Kosten nehmen, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge.
Auch weitere Posten wie Miete, Strom, Kreditzinsen, Versicherungen, Grundsteuern oder Lizenzgebühren fallen in diese Kategorie. Auch die Kosten für den Steuerberater, die bei der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, zählen zu den Fixkosten.
Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten prüfen und bestätigen, bevor er die Überbrückungshilfen für den Unternehmer beantragt. Dafür sind zahlreiche Nachweise nötig: „Wir haben eine Checkliste mit rund drei Dutzend Punkten, welche Unterlagen beigebracht werden müssen“, sagt Klein.
Dazu zählen beispielsweise der Gesellschaftervertrag, ein Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheide über bereits bewilligte Fördermittel. Oftmals liegen dem Steuerberater diese Unterlagen allerdings schon vor. Auf der Website der Bundessteuerberaterkammer befindet sich eine vollständige Checkliste über die benötigten Unterlagen im Word-Format.
Darüber hinaus müssen Unternehmer nachweisen, dass ihr Unternehmen nicht bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist. Dafür können sie einen Bonitätsnachweis für 2019 bei der Creditreform anfordern oder ihren Steuerberater autorisieren, eine B2B-Fördergeldauskunft für den gleichen Zeitraum bei der Schufa einzuholen. Die Anfrage hat keinen Einfluss auf die Bewertung eines Unternehmens, etwa auf den jeweiligen Schufa-Score.
Unternehmer können die Hilfen seit Anfang Juli beantragen. Je nach Komplexität des Falls rechnet Klein mit einem halben Arbeitstag pro Antrag für den Steuerberater. Die Bundesländer prüfen die Anträge zudem noch stichprobenartig vor der Bewilligung. Eine beschleunigte Auszahlung soll es dieses Mal nicht geben: „Ich rechne definitiv mit einem höheren Prüfaufwand als bei den Corona-Soforthilfen“, sagt Klein.
Die Anträge müssen spätestens am 31. August 2020 gestellt werden. Doch ist es sinnvoll, bis dahin zu warten, um die Umsatzentwicklung besser einschätzen zu können? „Ich empfehle unseren Mandanten, den Antrag möglichst rasch zu stellen, weil sich der Fördertopf möglicherweise schnell leeren könnte“, rät der Steuerexperte.
Zusätzlich zur Vorab-Prüfung prüft die jeweilige Bewilligungsstelle des Bundeslandes im Nachhinein, ob sich die Umsätze in den Monaten Juni bis August auch tatsächlich so entwickelt haben, wie prognostiziert. Unternehmer haben zu diesem Zweck bis Ende 2021 Zeit, die korrekten Umsätze nachzumelden.
Eine Rückzahlung droht, wenn ein Unternehmen zu viel Hilfe erhalten hat oder im Förderzeitraum pleitegegangen ist. Wer vor dem 31. August 2020 Insolvenz anmeldet, muss die erhaltenen Überbrückungshilfen zurückzahlen. Allerdings wurde durch ein Gesetz die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, unter bestimmten Umständen bis zum 30. September ausgesetzt.
Auch wenn der Steuerberater die Angaben im Antrag prüft, ist das kein Freifahrtschein: „Für die Angaben, die er gemacht hat, haftet immer der Unternehmer“, warnt Klein. Der Steuerberater ist bei der Beantragung der Hilfen lediglich die ausführende Stelle und haftet entsprechend nur für Fehler, die er selbst gemacht hat.
Wer bewusst Falschangaben macht, begeht zudem eine Straftat: „Mit dem Straftatbestand des Subventionsbetrugs ist nicht zu spaßen!“ Es drohen empfindliche Geldstrafen und schlimmstenfalls gar Gefängnis sowie das Verbot einer weiteren Geschäftsführertätigkeit.