Der Deutsche Ärztetag hat das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe aus der Berufsordnung gestrichen. Zugleich machte er klar: Ärztinnen und Ärzte blieben primär dem Leben verpflichtet.
Die deutsche Ärzteschaft hat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe Konsequenzen gezogen: Mit deutlicher Mehrheit der Delegierten entschied der Deutsche Ärztetag, das bisherige Verbot der Suizidassistenz aus der Berufsordnung zu streichen.Bislang steht in der bundesweiten Musterberufsordnung der Satz "Der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." Diese Formulierung wird nun nach dem Beschluss der Delegierten gestrichen.Bundesärztekammerpräsident Klaus Reinhardt betonte jedoch zugleich, dass "Suizidassistenz keine ärztliche Aufgabe" sei. Das schließe aber nicht aus, dass ein Arzt einem leidenden Patienten im Einzelfall nicht helfen dürfe.
Keine Verpflichtung zur Suizidhilfe
Grundsätzlich sei ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt. Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte sei es laut Berufsordnung, "das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken". Daraus ergibt sich nach Meinung der Delegierten klar, dass es "nicht zum Aufgabenspektrum der Ärzteschaft zählt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten".Zudem könne niemand verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten. "Es leitet sich aus dem Recht des Einzelnen also kein Anspruch darauf ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben ärztlich unterstützt zu werden." Damit solle klargestellt werden, dass die Gewissensentscheidung der Ärzte, die Suizidbeihilfe leisten wollen, geachtet werde und keine berufsrechtlichen Konsequenzen habe.
Suizidwillige haben ein Recht auf Hilfe Dritter
Der Abstimmung war eine dreistündige Debatte vorausgegangen, in der das Ringen der Ärzteschaft mit dem Umgang dieser Form der Sterbehilfe deutlich wurde.Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das im vergangenen Jahr das Verbot der organisierten - sogenannten geschäftsmäßigen - Suizidassistenz gekippt hatte, hatte die Ärzte unter Zugzwang gesetzt.Denn die Karlsruher Richter hatten 2020 nicht nur das Verbot der geschäftlichen Beihilfe zum Suizid gekippt und die Entscheidung über das eigene Lebensende als wichtigen Ausdruck von Selbstbestimmung definiert. Es hatte auch entschieden, dass der Suizidwillige ein Recht auf Hilfe Dritter habe, um die Selbsttötung schmerzfrei und sicher durchführen zu können.
Suizidhilfe ist keine Tötung auf Verlangen
Damit kommt die Rolle der Ärzte ins Spiel: Ihr Berufsrecht schreibt ihnen seit 2011 vor, "keine Hilfe zur Selbsttötung leisten" zu dürfen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter eine Vorschrift, die nicht mehr verfassungsgemäß ist. Wenn allen Ärzten Suizidbeihilfe verboten sei, werde das einen Bedarf für Sterbehilfevereine und auch kommerzielle Angebote der Suizidhilfe wecken, hieß es. Mit der Streichung des Satzes aus der Musterberufsordnung setzte der Ärztetag das Urteil nun in diesem Punkt um.Bei der Suizidassistenz werden einem Sterbewilligen tödlich wirkende Mittel überlassen. Diese Form der Sterbehilfe ist zu unterscheiden von der weiterhin verbotenen Tötung auf Verlangen, bei der ein Mittel verabreicht wird. Im Bundestag wird derzeit über eine mögliche gesetzliche Neuregelung der Suizidassistenz beraten. Es ist allerdings fraglich, ob sie noch in dieser Wahlperiode kommt.
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