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Tatbestand der Bedrohung

  • Üblicherweise ist der Tatbestand der Bedrohung erfüllt, wenn jemand mit dem Tode bedroht wird oder bei Äußerungen wie "Ich stech Dir die Augen aus" (schwere Körperverletzung) oder "Ich brenn Dir Deine Wohnung ab" (schwere Brandstiftung). Keine Bedrohung im strafrechtlichen Sinne ist jedoch die Aussage "Ich hau Dir eins rein".
  • Für die Strafbarkeit einer Bedrohung ist es unerheblich, ob Sie sich durch die Äußerung wirklich bedroht fühlen.
  • Statt einer Bedrohung kommt in vielen Fällen eine "Nötigung" (§ 240 StGB) in Betracht. Dies ist immer dann der Fall, wenn mit der Drohung eine Aufforderung verbunden ist, etwas zu tun oder nicht zu tun. Hier ist die Drohung mit jeder beliebigen Straftat strafbar - beispielsweise die Aussage "Wenn Du hier noch einmal herkommst, schlage ich Dich" (Körperverletzung) oder "Wenn Du das nicht bis morgen bezahlst, verbreite ich Lügen über Dich" (üble Nachrede).
  • Sowohl bei einer Nötigung wie auch bei einer Bedrohung muss die Aussage hinreichend konkret sein. Die Aussage "Wenn ich bis übermorgen das Geld nicht von Dir habe, dann passiert was" ist keine Bedrohung und keine Nötigung, weil damit auch gemeint sein kann "...dann beauftrage ich meinen Anwalt, Dich zu verklagen".
  • Der Straftatbestand "Bedrohung" wird in § 241 StGB geregelt. Bei Erwachsenen wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
  • Eine Bedrohung ist immer dann strafbar, wenn jemand mit einem "Verbrechen" bedroht wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat, für die das deutsche Strafgesetzbuch eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Bei allen anderen Straftaten handelt es sich um "Vergehen" (§ 12 StGB).

So gehen Sie bei einer Anzeige vor

  • Eine Strafanzeige ist an keine Form gebunden. Sie ist lediglich eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden, dass eine Straftat begangen wurde. Dies kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen.
  • Üblicherweise können Sie das nächste Polizeirevier aufsuchen und dort Anzeige erstatten. Alternativ können Sie auch an die Staatsanwaltschaft schreiben und eine Anzeige so auf den Weg bringen.
  • Sinnvoll ist es, vorhandene Beweise mit zur Polizei zu nehmen. Zum Beispiel Schriftstücke oder Ihr Handy, auf dem SMS gespeichert sind. Auch wenn Ihnen Adressen von Zeugen bekannt sind, ist es nützlich, wenn Sie diese gleich mitnehmen.
  • Selbst wenn keine Zeugen und Beweise vorhanden sind, ist eine Strafverfolgung grundsätzlich möglich. Der Grundsatz "Aussage gegen Aussage" existiert im deutschen Strafrecht nicht. Wenn ein Zeuge glaubwürdig ist - und auch Geschädigte sind Zeugen - ist eine Verurteilung möglich. Auch zusätzliche "Beweise" sind nicht zwingend erforderlich.
  • Es ist lediglich notwendig, dass eine Aussage glaubwürdig ist. Bestes Beispiel ist das Verfahren gegen Jörg Kachelmann, bei dem es auch beinahe wegen einer einzelnen Aussage der vermeintlich Geschädigten zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Bedrohung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
 
Bedrohung ist ein Gefährdungsdelikt, mit dem das Begehen eines Verbrechens gegen eine Person oder einem der Person Nahestehenden angedroht wird. Hierbei reicht es aus, dass die Bedrohung vorgetäuscht wird. Es ist in diesem Fall von erheblicher Bedeutung, dass es sich um eine ernstliche Drohung handelt; ob der Bedrohte diese ernst nimmt, ist hierbei unerheblich. Ebenso ist nicht relevant, ob der Täter die Drohung tatsächlich umsetzen kann oder will. Eine Bedrohung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Die Bedrohung ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafrecht in § 241 StGB geregelt ist

 

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ISBN-Nr.: 978-3-86461-030-1, 106 Seiten,  Hochglanz-Cover,

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